AGB
Institut für Baustoff- Qualitätssicherung GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese AGB sind Bestandteil für jede zwischen der IBQ GmbH und deren Auftraggeber (AG) vereinbarten Leistung. Andere z.B mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen, insbesondere anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn diese von der IBQ GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
Sollten Teile der AGB unwirksam sein, bleiben alle anderen Teile in ihrem Bestand unberührt.
2. Leistungsumfang
Die IBQ GmbH erbringt unabhängige Ingenieurdienstleistungen entsprechend §§ 611 ff. BGB auf dem Gebiet des Tief- und Straßenbaus und untersucht Baustoffproben nach den Normen, Lieferbedingungen und in sonstigen maßgeblichen Bestimmungen festgesetzten Verfahren.
Ingenieurdienstleistungen (u.a. auch Gutachten, Stellungnahmen u.a.) werden nach Aufwand abgerechnet und unterliegen ebenfalls den §§ 611 ff. BGB.
Ist seitens des AG der genaue Umfang einer Untersuchung bei eintreffen der Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen durchgeführt.
Proben, die bei der Untersuchung nicht restlos verbraucht wurden, werden – sofern von Seiten des AG keine anders lautenden Angaben für die Aufbewahrungszeit erfolgen – nach Erstellung des Prüfberichtes entsorgt.
Ergebnisse von Fremdlaboratorien werden im Bericht unkenntlich gemacht (geschwärzt).
Berichte, Gutachten und Rechnungen werden in 1-facher Ausfertigung nach dem OZG digital erstellt. Für Mehrfertigungen fallen Gebühren in Höhe des entstehenden Aufwandes an und werden separat berechnet.
3. Vervielfältigungen
Berichte dürfen nur ungekürzt weitergegeben werden, jede auszugsweise Vervielfältigung, jede Weitergabe eines Auszugs sowie jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der IBQ GmbH.
4. Vergütung
Für die Leistungen werden feste Gebührensätze nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben. Hiervon kann bei auftragsbezogenen Leistungen abgewichen werden.
Für Fahrtzeiten, Probenahmen und Ortsbesichtigungen wird der anfallende Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden Fahrtkosten sowie Barauslagen, Reisekosten und Spesen etc. verrechnet.
Sollten Überstunden, Nachtarbeit, Samstags- Sonntags oder Feiertagsarbeit gefordert werden, verdoppeln sich die Gebühren um 100%.
Die jeweils gültige Gebührenordnung ist Grundlage aller vereinbarten Leistungen. Sie kann jederzeit eingesehen werden oder wird dem AG auf Wunsch zugesandt.
Auf den netto Rechnungsbetrag wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um Auslandsrechnungen gem. § 19 Abs. 1 UStG handelt.
5. Zahlung
Rechnungen der IBQ GmbH sind nach Zugang ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Beanstandungen gegen eine Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der IBQ GmbH geltend gemacht werden.
Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, so ist die IBQ GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz nach §288 BGB, mindestens jedoch in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages als Ersatz des nachweisbaren Verzugsschadens in Rechnung zu stellen.
Aufrechnungen stehen dem AG nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/oder von der IBQ GmbH anerkannt sind.
6. Haftung
Die Haftung der IBQ GmbH, seiner Organe und Angestellten, beschränkt sich auf grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Die Haftung ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird begrenzt durch die Deckungssumme der von der IBQ GmbH abgeschlossenen Betriebshaftpflicht Versicherung.
Mündliche Auskünfte bedürfen der schriftlichen Form zu deren rechtlichen Gültigkeit.
Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, für Ansprüche bei Schäden und Mängeln, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken, Bauwerksteilen oder sonstigen Sachen entstehen . Der Ausschluss gilt auch für Vermögensschäden.
Für Ersatzansprüche Dritter haftet die IBQ GmbH in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen die IBQ GmbH von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei.
Für die Echtheit von Proben haftet die IBQ GmbH nur, wenn diese auch seitens der IBQ GmbH selbst entnommen wurden.
Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist durch den AG zu erwirken, ebenso ist durch ihn, die Lage von Kabel oder Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben, mindestens jedoch ein aktueller Lageplan mit deren Angaben zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die rechtzeitige Übergabe solcher Angaben für eine termingemäße Erledigung der Beauftragung, sind der IBQ GmbH die daraus entstehenden Kosten zu erstatten. Ebenso sind unvermeidliche Flurschäden vom AG zu übernehmen.
7. Verjährung
Haftungsansprüche gegen die IBQ GmbH einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz mit Ausnahme deliktischer Ansprüche und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren innerhalb eines Jahres ab Fertigstellung und Abnahme.
8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Rechtsbeziehungen zwischen der IBQ GmbH und dem AG unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt in jedem Falle Stuttgart (Deutschland) als vereinbart.
Es gilt die Salvatorische Klausel als vereinbart.
Das Mahnwesen richtet sich nach §§ 286 ff. BGB, das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO.
Stand Nov. 2024